Auch wenn es eigentlich so logisch klingt, offenbar gibt es bei diesem Thema immer wieder unterschiedliche Sichtweisen und vor allem Erwartungen seitens mancher Vermieter, mit denen auch wir als Makler oder Hausverwalter konfrontiert werden.
Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft wird leider von vielen Vermietern dazu missbraucht, Lebensgewohnheiten oder sogar die sexuelle Orientierung abzufragen. Das mag für manchen Vermieter interessant sein, es ist jedoch zumindest sehr fragwürdig, diese Informationen zu fordern.
Oftmals verkennen Vermieter dabei auch, dass solche Fragen nicht nur unzulässig, sondern zudem auch ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz sind.
Ausnahmen
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, z.B. bei kleineren Mehrfamilienhäusern, in denen die Vermieter selbst auch wohnen und deshalb durchaus auch leicht erhöhte Auflagen machen können, weil sonst ein Leben im selbst genutzten Eigentum beeinträchtigt sein könnte.
Wohnt zum Beispiel der Vermieter selbst im Erdgeschoß eines hellhörigen Hauses, so kann er auch die Vermietung an Familien mit Kleinkindern ausschließen, weil in diesem Fall mit einem erhöhten Lärmpegel zu rechnen ist.
Aber das ist – vor allem in unserem Fall, wo wir hauptsächlich Wohnung aus dem Hausverwaltungsbestand vermieten – ohnehin eher die Ausnahme, weswegen wir uns hier mit dieser Fragestellung nicht näher auseinandersetzen wollen.
Zulässige Fragen im Rahmen der Mieterselbstauskunft
Abgefragt werden dürfen in der Mieterselbstauskunft lediglich generelle Informationen zur Bonität. Dazu gehören neben den Angaben zur Person (Name, Alter, bisherige Anschrift u. ä.) auch solche zu dessen finanziellen Situation. Denn der Vermieter hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, im Vorfeld zu erfahren, ob der Bewerber sich die Miete auch nachhaltig, neben den normalen Lebenshaltungskosten auch leisten kann.
Es ist logisch und das gute Recht des Vermieters, beim Vorliegen mehrerer Selbstauskünfte demjenigen den Vorzug zu geben, der die bessere Bonität hat.
Auch kann im Vorfeld nach Haustieren gefragt werden, bzw. Mieter mit Tieren generell ausgeschlossen werden, wenn der Vermieter selbst z.B. eine Allergie gegen Tierhaare hat.
Wann muss der Mietinteressent Auskunft geben
Der Vermieter darf vor der ersten Besichtigung keine vollständige Selbstauskunft abfragen, um im Vorfeld Interessenten ausschließen zu können, sobald jedoch der Mieter die Wohnung gesehen hat und eine eindeutige Willenserklärung abgibt, dass er oder sie die Wohnung mieten möchte, dann ist es für den Mietinteressenten an der Zeit „die Hose herunter zu lassen“ und die vorgenannten Fragen ehrlich und vollständig zu beantworten.
Schufa, Creditreform oder andere Auskunfteien
Der Vermieter darf die Angaben natürlich überprüfen und wird dies zumeist auch tun.
In unserem Fall geschieht das über die Schufa. Die Schufa ist eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Sie ist deswegen sehr aktuell und vollständig, weil ihr fast alle Banken und Mobilfunkanbieter angeschlossen sind.
Deshalb ist es für unsere Hausverwaltung eine Art Ritterschlag gewesen, dass wir uns dieser Gemeinschaft anschließen konnten und hat die Mietausfallrisiken für unsere Auftraggeber auf ein Minimum reduziert.
Schlechte Schufa, generell keine Chance?
Nein, nicht unbedingt. Hat ein Mieter schlechte Schufa-Einträge muss das nicht generell ein Hinderungsgrund für eine Vermietung sein, wenn er sie schlüssig belegen kann und uns glaubhaft vermitteln kann, dass wir uns um die pünktliche und vollständige Zahlung der Miete keine Sorgen machen müssen.
Lügen in der Mieterselbstauskunft
Verschweigt ein Mietinteressent jedoch seine schlechten Schufa-Einträge in der Mieterselbstauskunft, dann ist das vertrauensvolle Vermieter / Mieterverhältnis bereits gestört, bevor es beginnen kann. Es ist dann mehr als unwahrscheinlich, dass unsere Auftraggeber einem solchen Mietinteressenten noch den Vorzug geben.
Kommt eine nicht wahrheitsgemäße Auskunft über die finanziellen Verhältnisse erst im späteren Verlauf des Mietverhältnisses heraus, so kann das erhebliche Konsequenzen haben. Der Vermieter kann sofort, fristlos und außerordentlich das Mietverhältnis kündigen und nebenbei auch noch Schadenersatz einfordern.
Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgeschriebenen Anfechtungsfrist, die im Fall der arglistigen Täuschung ein Jahr beträgt (§ 124 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der der Vermieter bzw. dessen Hausverwalter die Täuschung entdeckt.
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