Ist die Abschreibung Ihrer Immobilie ein heißes Thema für Sie?
Bislang schien es, als seien die Regeln quasi in Beton gegossen.
Wenn man eine Immobilie in Top Zustand hatte, welche sicher noch länger als 50 Jahre „durchhalten würde“, musste man sie dennoch mit 2% linear abschreiben. Auch wenn man die Abschreibung steuerlich nicht wollte oder keine Erträge dagegen hatte. Aus der Abschreibung ergaben sich später dann künstliche Veräußerungsgewinne, die voll zu versteuern waren.
Häufiger war der umgekehrte Fall, bei dem der Hauseigentümer schneller seine Immobilie abschreiben wollte, weil die Immobilie überaltert war.
Dennoch – bislang war es so, dass geradezu zwanghaft (auch im vorliegenden Fall) die Finanzbehörde auf die Einhaltung der exakt 2%, also 50 Jahre pochte.
Interessant insofern das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.01.2022 (1K1741/18E). Im vorliegenden Fall erklärte der Kläger, die Immobilie würde keine 50 Jahre mehr nutzbar sein und beschrieb Umstände, welche (trotz zwischenzeitlicher Sanierungen) so anerkannt wurden.
Diese Umstände deuteten darauf hin, dass die Immobilie vor Ablauf der Abschreibungsfrist wirtschaftlich verbraucht sein würde, so dass man im Rahmen der Schätzung von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren ausgehen könne. Dies rechtfertige es, einen AfA-Satz von 3,33 % anzuwenden.
Ob das höchstrichterlich auch so gesehen wird, bleibt abzuwarten. Zu hoffen ist, dass die bisherige Regelung genauso gekippt wird, wie der starre Fristenplan bei Wohnungsvermietungen. Denn beides ist gleichermaßen weltfremd und lebensfern.
© Jo. Wolter Immobilien, Braunschweig, 26.06.2022
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