Ein interessanter Fall, bei dem sogar bereits in erster Instanz dem Vermieter Recht gegeben wurde, obwohl die Amtsgerichte sonst tendenziell eher mieterfreundlich urteilen und ein Vermieter meist mindestens bis in die zweite Instanz muss, um sein Recht zu bekommen.
Ein Mieter hatte seine Wohnung ohne Wissen des Wohnungseigentümers untervermietet. Dies wurde aufgedeckt. Darauf leugnete der Mieter unwahrheitsgemäß und erhielt die Kündigung – zu Recht, wie das Amtsgericht schlüssig urteilte.
EIN UNTERMIETVERHÄLTNIS MUSS DEM VERMIETER GENERELL GELDET WERDEN
Die Untermiete muss dem Eigentümer immer gemeldet werden.
Der Mieter untervermietete dessen öffentlich geförderte Wohnung. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab. Zudem teilte dieser der Polizei mit, dass er mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe.
Der Vermieter forderte seinen Mieter auf, dies zu unterlassen.
Der Mieter bestritt schriftlich die Untervermietung bestritt. Er sei lediglich krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.
Hieraufhin kündigte der Vermieter fristlos. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 25.4.13, AZ: 423 C 29146/12) und bekam von der zuständigen Richterin durch das Räumungsurteil Recht
MIETER / VERMIETERVERHÄLTNIS DURCH LÜGE UNÜBERBRÜCKBAR GESTÖRT
Nach Anhörung mehrerer Zeugen stand endgültig fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hatte. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zum Vermieter zerstört.
Ihm sei nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzuführen.
VORHERIGE ABMAHNUNG DURCH DEN VERMIETER NICHT NÖTIG
Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe.
Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er den Vermieter über Jahre getäuscht.
Eine vorherige Abmahnung war daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung war wirksam.
FAZIT – VERTOSS GEGEN MIETVERTAG: UNTERVERMIETUNG IST GENERELL ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIG
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 540 BGB) bedarf die Untermiete generell der Genehmigung des Vermieters.
Grundsätzlich muss der Vermieter diese Genehmigung aber nicht erteilen.
Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untermiete nicht eingeholt, so kann dies nicht nur ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein, sondern der Mieter dadurch auch schadensersatzpflichtig werden.
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