Das folgende Urteil des LG Stuttgart (Endurteil vom 28.11.2022 – 30 O 28/22 ) hat das Zeug dazu, unzählige Maklerverträge von Immobilienmaklern in Deutschland mit einem Schlag unwirksam werden zu lassen. Damit dürfte solchen Immobilienmaklern, die keine individuellen Verträge mit ihren Kunden schließen und sie folglich vermutlich auch nicht ausreichend beraten der Provisionsanspruch entgehen.
In den Leitsätzen eines Urteils, das zu Ungunsten einer Kreissparkasse als Klägerin getroffen wurde, heißt es:
“Ein Makler kann aus einem Maklervertrag keine Rechte herleiten, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung auf einer vom Makler bereitgestellten Webseite durch eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort “Senden” beschriftet ist (§ 312j Abs. 3, 4 BGB)
Eine individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, auf den Inhalt der von ihm abgegebenen Willenserklärung Einfluss zu nehmen. Hat er schon aus technischer Sicht lediglich die Möglichkeit, eine vom Unternehmer vorgegebene Willenserklärung oder vom Unternehmer vorgegebene Auswahlmöglichkeiten auszuwählen, so kann es sich niemals um individuelle Kommunikation handeln.”
Und das ist, nach unserer Auffassung, auch zeitgemäß entschieden worden.
Wenn der Makler sich nicht einmal die Zeit nimmt sich mit Ihnen persönlich zu beschäftigen, mit Ihren Wünschen und Bedürfnissen, und ein Maklervertrag nur über eine Schaltfläche im Internet ausgelöst wird – dann erscheint der Anspruch auf eine Maklerprovision für eine Immobilienvermittlung auch nicht gerechtfertigt.
Mal sehen, ob es nun zum BGH geht, um endgültige Rechtssicherheit zu erlangen
(Jo. Wolter Immobilien GmbH / 2023-02-06)
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